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Vereinssatzung

Anmerkung:
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung, wie im Allgemeinen Sprachgebrauch üblich, grammatikalisch ausschließlich die männliche Form verwendet.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Sportclub (SC) Bayer 05 Uerdingen e. V. mit dem Sitz in Krefeld-Uerdingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind die Uerdinger Stadtfarben Blau-Rot.

§ 2 Nachfolge

Der Verein ist hinsichtlich der von ihm eingerichteten Abteilungen aus dem FC Bayer 05 Uerdingen e.V. hervorgegangen und führt diese Abteilungen in traditioneller Verbundenheit fort.

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hauptzweck ist die Förderung des Sports sowie der Jugendhilfe und der Erziehung.
Satzung
  1. Zweck und Zielsetzung des Vereins ist:
  2. die ausgewogene Förderung des Jugendsports,
  3. die Förderung des Breiten-und Gesundheitssports und
  4. die Förderung des Leistungssports unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Erhaltung der Gemeinnützigkeit.
  5. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht u.a. durch die Förderung der Erziehung durch das Betreiben von Bewegungskindergärten und Einrichtungen, sowie Mitarbeit in Kindereinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der Jugendpflege und der Seniorenbetreuung sowie Organisation und Besuch sportlicher und kultureller Veranstaltungen und schließlich durch den Unterhalt von Sportstätten und ggfs. die Errichtung von Sportstätten.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unberührt davon bleiben vertragliche Ansprüche aus Dienstverträgen mit dem Verein.
  8. Zur Erreichung des Zwecks und der Ziele kann der Verein selbst Mitglied eines anderen Vereines oder Gesellschafter oder Anteilseigner einer anderen juristischen Person oder Personengesellschaft werden. Der Verein kann insbesondere einzelne Tätigkeitsbereiche oder Abteilungen ausgliedern und in rechtlich selbständigen juristischen Personen betreiben.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW und in der Regel der angeschlossenen Fachverbände, deren Sportarten er betreibt. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des DOSB und DFB und dessen Mitgliedsverbänden. Über Mitgliedschaften in Sportverbänden und anderen Organisationen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und der Konfession werden.

Arten der Mitgliedschaft
Im Verein gibt es folgende Mitgliedschaften:
1. Ordentliche Mitglieder
Dies sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und jugendliche Mitglieder im Alter bis zu 18Jahren. Die ordentliche Mitgliedschaft gliedert sich in aktive und passive Mitgliedschaft. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die eine sportliche Tätigkeit innerhalb des Vereins ausüben. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die eine sportliche Tätigkeit im Verein ausgeübt haben und in ihrer Abteilung verbleiben oder eine der Amateurabteilungen fördern.
2. Außerordentliche Mitglieder
Dies sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber im Verein nicht sportlich tätig sind und nicht passive Mitglieder in einer Abteilung sind. Neben diesen fördernden Mitgliedern sind außerordentliche Mitglieder diejenigen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen, aber keine Sportart im Verein ausüben.

Ehrenmitglieder
Dies sind Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern mit unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Antrages ist der Verein zur Angabe der Gründe nicht verpflichtet. Die Entscheidung ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages.
3. Jedes Mitglied erkennt die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung als für sich bindend an.

Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes, mit dem freiwilligen Austritt durch schriftliche Abmeldung zum 31.12. eines Kalenderjahres, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Bei Jugendlichen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
2. Bei Nichtbezahlung von Beiträgen und sonstigen Abgaben trotz Mahnung nach 6 Monaten durch Streichung aus der Mitgliederliste. Dies wird dem betroffenen Mitglied in geeigneter Form mitgeteilt.
3. mit der Auflösung des Vereins

§ 7 Maßregelungen und Ausschluss

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, kann der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängen:

  • Verweis
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
  • Ausschluss

    Gründe für den Ausschluss sind insbesondere:

  • Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  • Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobes unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten.

    Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen binnen 14 Tagen das Recht des Widerspruchs an den geschäftsführenden Vorstand zu. Der Gesamtvorstand entscheidet zusammen mit dem Ehrenrat mit 2/3 Stimmenmehrheit endgültig.

§ 8 Beiträge / Nutzungsentgelte / Gebühren

  1. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Grundbeiträge werden vom geschäftsführenden Vorstand in Form einer Beitragsordnung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Vereinsbeiträge sind fällig zum 1.1. eines Kalenderjahres und im Voraus als Jahresbeiträge zu entrichten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für die Fachbereiche gemäß § 19 und für Sonderveranstaltungen des Vereins Nutzungsentgelte bzw. Gebühren, Umlagen und Arbeitseinsätze festzusetzen und von den teilnehmenden Vereinsmitgliedern oder sonstigen Nutzern im Voraus zu erheben.
  4. Die Abteilungen gemäß § 18 können für die von ihnen angebotenen Sportaktivitäten in Zusammenwirken mit dem geschäftsführenden Vorstand gesonderte Beiträge, Nutzungsentgelte, Gebühren, Umlagen und Arbeitseinsätze festsetzen. Näheres regeln die entsprechenden Nutzungs-und Entgeltordnungen. Absatz 2 gilt entsprechend.
  5. In besonderen Fällen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeiträge, Nutzungsentgelte und Gebühren ganz zu erstatten, zu reduzieren oder ganz zu erlassen
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und den jeweils geltenden Gewohnheiten anzupassen, insbesondere ein Bankeinzugsverfahren vorzusehen. In diesem Fall verpflichten sich die Mitglieder am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Geschäftsführender Vorstand
  • Gesamtvorstand
  • Ehrenrat

    Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern des Vereins, soweit sie nicht Jugendliche, fördernde Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder sind. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der geschäftsführende Vorstand den Geschäfts-und Kassenbericht, der vorher von zwei Kassenprüfern und/oder ggf. von unabhängigen Dritten, hier: Sachkundige des Steuerrechts, geprüft sein muss, über das abgelaufene Geschäftsjahr vor.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die:
    1. Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichtes
    2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    3. Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers
    4. Neuwahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
    6. Beschlussfassung über Vorlagen des geschäftsführenden Vorstandes und Anträge der Mitglieder
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des SC Bayer 05 Uerdingen und durch Aushang im Infokasten an der Bayer Sporthalle am Löschenhofweg unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes, im Verhinderungsfall durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann nur über Punkte der Tagesordnung beschließen, die in der Einladung bezeichnet sind.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Tage vorher schriftlich an den Verein einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie nicht Jugendliche oder fördernde Mitglieder sind. Über die um diese Anträge ergänzte Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung Verspätete Anträge werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über eine weitere Behandlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  9. Die Beschlüsse treten, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  10. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes, bei dessen Verhinderung einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als:

Geschäftsführender Vorstand zusammen mit dem Gesamtvorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem Geschäftsführer und max. zwei weiteren Mitgliedern.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und max. sechs weiteren Vorstandsmitgliedern, die durch den geschäftsführenden
Vorstand bestellt bzw. abberufen werden, sowie dem Vorsitzenden des Jugendausschusses.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Zur Abgabe einer rechtsgültigen Willenserklärung des Vorstandes ist die Zeichnung von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des einberufenden Vorstandsmitgliedes. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der geschäftsführende Vorstand trägt insbesondere die Verantwortung für die Zielsetzung und Strategien des Vereins. Ferner hat er folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung,
    4. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Geheimer Wahlgang ist notwendig, wenn die Mehrheit der Versammlung mit der offenen Wahl nicht einverstanden ist.
  6. Das Vorstandsmitglied Geschäftsführer muss Angestellter des Vereins sein.
  7. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sie führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen geschäftsführenden Vorstandes weiter.
  8. Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, durch Zuwahl gegen kommissarische Benennung den geschäftsführenden Vorstand zu ergänzen oder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes wahrnehmen zu lassen. Die zugewählten Vorstandsmitglieder werden bei der unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung zur Wahl gestellt.
  9. Scheidet während des Geschäftsjahres der Vorsitzende aus, so hat der Gesamtvorstand das Recht, einen Vorsitzenden kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen. Findet sich kein geeigneter Kandidat, so übernimmt der Geschäftsführer kommissarisch die Dienstgeschäfte des Vorsitzenden, bis ein neuer Vorsitzender im Amt ist.
  10. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes stellen auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden den hauptamtlichen Geschäftsführer ein. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden im Geschäftsführervertrag geregelt.
  11. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, zu seiner Unterstützung weitere Personen für bestimmte Aufgaben zu bestellen.
  12. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes hat weiterhin das Recht, von Fall zu Fall bei Bedarf die Abteilungsleiter oder Fachbereichs-bzw. Fachleiter zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandeseinzuladen.

§ 13 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand – soweit er nicht geschäftsführende Aufgaben des Vereins wahrnimmt – unterstützt die jeweiligen Vereinsorgane in grundsätzlichen und ressortübergreifenden Angelegenheiten und trägt somit zur Verwirklichung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen oder vom geschäftsführenden Vorstand erarbeiteten Ziele und Strategien bei. Ferner gehören zu seinen Aufgaben:

    1. Verabschiedung der sportpolitischen Leitlinien des Vereins,
    2. Repräsentation nach innen und außen,
    3. Vorschlagsrecht für Mitglieder des Ehrenrates und des Ehrenvorsitzenden,
    4. Teilnahme an Empfängen und anderen Veranstaltungen,
    5. Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes, der Fachabteilungen bzw. Fachbereichs-/Fachleiter und des Vereinsjugendausschusses.

  2. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und seines Vertreters ergeben sich aus der Vereinsjugendordnung
  3. Der Gesamtvorstand tagt mindestens viermal jährlich und wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes einberufen.

§ 14 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus maximal der Anzahl der Abteilungen und Fachbereiche des Sportclubs Bayer 05 Uerdingen sowie aus zwei zusätzlichen Mitgliedern.
  2. Jede Abteilung und jeder Fachbereich benennt einen Kandidaten für den Ehrenrat. Die zwei weiteren Kandidaten können durch die Mitgliederversammlung benannt werden.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates erfolgt in der Regel auf einer Mitgliederversammlung, in der auch der geschäftsführende Vorstand gewählt wird.
  4. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Arbeit des Ehrenrates leitet.
  5. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen durch ihre bisherige Mitarbeit für die ihnen zufallenden Aufgaben geeignet sein. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen nicht zu Mitgliedern des Ehrenrates gewählt werden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Er hat die Aufgabe:
    1. sich für ein harmonisches Vereinsleben im Sinn der Vereinssatzung und der Tradition des Vereins einzusetzen
    2. bei Ausschlüssen aus dem Verein nach Maßgabe des § 7 der Satzung mitzuwirken
    3. Vorschläge des Gesamtvorstandes für die Ehrenmitgliedschaft zu prüfen sowie über den Vorschlag des Gesamtvorstandes an die Mitgliederversammlung auf Ernennung eines Ehrenvorsitzenden mitzubestimmen

§ 15 Ehrenvorsitzender

Nach Ablauf seiner Tätigkeit kann der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes auf Vorschlag des Gesamtvorstandes und mit Zustimmung des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende übernimmt mit der Übernahme des Amtes keinerlei Pflichten im Verein, hat jedoch das Recht, jederzeit an der Sitzung des Gesamtvorstandes teilzunehmen.

§ 16 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  1. Bei Bedarf können Vereins-und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Eine Vergütung von bestellten Mitgliedern des Gesamtvorstandes wird auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG beschränkt.
  2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Zur Erledigung von Vereinsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzugehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Ansprüche müssen innerhalb des Geschäftsjahres ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
  6. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
  8. Soll mit einem Mitglied desgeschäftsführenden Vorstandes, der nicht gleichzeitig Geschäftsführer ist, eine einmalige oder vertraglich festgelegte Aufwandsentschädigung vereinbart werden, die größer ist als die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, so entscheidet über die Höhe und Zulässigkeit dieser Zuwendung eine Kommission des Gesamtvorstandes. Diese besteht aus 3 Mitgliedern und zwar mindestens 2 Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die nicht Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind. Ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand darf weder der Zuwendungsempfänger noch Geschäftsführer des Vereins sein. Die Kommissionsmitglieder werden bei Bedarf durch den Gesamtvorstand gewählt.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 18 Abteilungen, Abteilungsvorstand

Im Verein bestehen Abteilungen, die in der Regel am Wettkampfsport teilnehmen. Sie werden durch einen Abteilungsvorstand geführt.

  1. Dieser besteht aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und/oder Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können.
  2. Alle drei Jahre wählen die Mitglieder einer Abteilung mit einfacher Mehrheit den Abteilungs-vorstand, und zwar in einer rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins, in denen auch die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes stattfindet, anberaumten Abteilungsversammlung.
  3. Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt analog zu §10 Mitgliederversammlung des Vereins. Die außerordentliche Abteilungsversammlung wird analog zur Mitgliederversammlung des Vereins geregelt.
  4. Ist die Funktion des Leiters einer Abteilung unbesetzt, so kann der geschäftsführende Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine Neubesetzung durch Wahl in einer Abteilungsversammlung erfolgt ist.
  5. Das Amt eines Abteilungsleiters kann nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes übernommen werden.
  6. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand für alle Aktivitäten der Abteilung verantwortlich. Er schlägt die Zielsetzung der Abteilung und die Vorgehensweise bei der Umsetzung sowie den Haushaltsentwurf der Abteilung zur Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand vor.
  7. Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden.
  8. Die Abteilungen können Abteilungsbeiträge entsprechend § 8 erheben.
  9. Die Höhe des Abteilungsbeitrages bedarf des Beschlusses einer Abteilungsversammlung sowie der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Spenden oder sonstige Finanzmittel, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen der Abteilung in voller Höhe zu.
  10. Zur Unterstützung der Abteilungen und Koordination der Sportkonzepte kann der geschäftsführende Vorstand einen ggf. hauptamtlichen Fachleiter Wettkampfsport bestellen.

§ 19 Fachbereiche

Fachbereiche sind Untergliederungen des Vereins, die in der Regel keinen Wettkampfsport betreiben und hauptamtlich geführt werden.

  1. Die finanziellen Angelegenheiten der Fachbereiche werden vom geschäftsführenden Vorstand geregelt.
  2. Dieser kann auch spezifische Fachbereichsbeiträge gemäß § 8 festlegen.
  3. Fachbereiche können mit einfacher Mehrheit der Fachbereichsmitglieder einen Fachbereichsbeirat wählen. Dieser berät und unterstützt den Fachbereichsleiter in Fragen des jeweiligen Fachbereichs.

§ 20 Jugendabteilung

Sämtliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gehören der Jugendabteilung an.

  1. Organe der Jugendabteilung sind:
    1. Vereinsjugendtag,
    2. Vereinsjugendausschuss
  2. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
  3. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich.
  4. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendabteilung des SC Bayer 05 Uerdingen e. V., die die gesamte Vereinsjugend berühren.
  5. Die Jugendabteilung wird geleitet von dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses.
  6. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses schlägt in Abstimmung mit den Abteilungen und Fachbereichen dem geschäftsführenden Vorstand einen Haushaltsentwurf für die Jugend zur Genehmigung vor. Er ist für die ordnungsgemäße Verwendung der genehmigten Gelder verantwortlich.
  7. Zur Unterstützung der Jugendabteilung kann der geschäftsführende Vorstand einen ggf. hauptamtlichen Fachkoordinator Jugend bestellen, der Mitglied des Gesamtvorstandes ist. Aufgaben legt der geschäftsführende Vorstand fest8.Im Übrigen gilt eine besondere Jugendordnung.

§ 21 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer müssen vor der Mitgliederversammlung die Kassenbücher und Belege des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten; sie haben außerdem das Recht der Kartenkontrolle bei Veranstaltungen aller Art. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.

§ 22 Haftung der Mitglieder

Den Sportlern aller Abteilungen ist es zur Pflicht zu machen, sich auf der Sportstätte und bei Vereinszusammenkünften sportlich einwandfrei zu benehmen. Dieses gilt auch in Bezug auf sportliches Verhalten während der Spiele und auch der Wettkämpfe. Der SC Bayer 05 Uerdingen e.V. übernimmt für evtl. durch Sportler oder Vereinsangehörige angerichtete Schäden keine Haftung. Jedes Mitglied hat für die durch sein Verhalten angerichteten Schäden aufzukommen. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern gilt die gesetzliche Regelung.

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so wird frühestens nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen endgültig beschließt.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert des von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den TSV Bayer Dormagen 1920 e.V. zur Fortführung der in § 3 beschriebenen Zwecke in Krefeld-Uerdingen.“

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist im Geschäftszimmer des Vereins aufzubewahren und jedem Vereinsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 25 Salvatorische Klausel

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt evtl. notwendige Satzungsänderungen aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichtes oder Finanzamtes, die den wesentlichen Kern der beschlossenen Satzungsänderungen nicht berühren, selbständig vorzunehmen durch einstimmigen Beschluss. Insofern verzichtet die Mitgliederversammlung auf ihre Zustimmungsrrechte.

 

Krefeld, 29.01.2013
Geschäftsführender Vorstand

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